Was ist die ErP-Richtlinie?
Die ErP-Richtlinie hat ihren Ursprung in der EuP-Richtlinie aus dem Jahr 2005. Sie bezog sich jedoch nur auf energy-using products wie zum Beispiel Computer oder Kühlschränke. Später wurde daraus die Er-Richtlinie, die beispielsweise auch Fenster oder Reifen inkludierte. Die Idee hinter der EU-Directive war es, ein differenziertes Bewertungsschema für verschiedene Produktgruppen zu schaffen. Die Umweltrelevanz der Produkte setzt sich aus den Materialien, dem Energie- und Wasserverbrauch sowie den Schadstoffemissionen zusammen. Bei Haushaltsgeräten wurde in dem Zuge ein Energy Labeling in Klassen geschaffen. Die Einstufung eines Gerätes in A+, A, B, C etc. finden wir heute auf den auffälligen bunten Aufklebern. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht über Aufkleber sind lediglich Geräte für den Einsatz im gewerblichen und industriellen Bereich. Denn man geht davon aus, dass der Kauf solcher Produkte immer über eine vorherige Beratung oder einen spezialisierten Einkauf erfolgt. Trotzdem müssen die Hersteller zu jedem Produkt die Effizienzwerte offen und transparent kommunizieren. Über diese einheitliche Kennzeichnungspflicht wird eine transparente Vergleichbarkeit von Energieverbräuchen geschaffen. Das kennzeichnungspflichtige Ergebnis aus der ErP sind demnach Energieeffizienzen, die sich aus unterschiedlichen Parametern errechnen lassen und Emissionsgrenzwerte. Geräte, die die Mindesteffizienzen der ErP-Richtlinie nicht erfüllen, dürfen nicht mehr vertrieben werden.
Wie sieht das Bewertungsschema für Heizsysteme aus?
Die einzelnen Produktgruppen werden in sogenannten LOTs zusammengefasst. Die LOTs 20 und 21 bilden die Gruppen der haushaltlichen und gewerblichen Raumheizgeräte. Etwa alle drei Jahre betrachtet die europäische Kommission die Entwicklungen der unterschiedlichen Systeme in den LOTs und beurteilt, ob die geltenden Grenzwerte noch zeitgemäß sind. Kommt die Kommission zu der Erkenntnis, dass beispielsweise ein Hersteller mit seiner Technologie strengere Werte realisieren könnte, wird die Richtlinie im Sinne einer besseren Umweltverträglichkeit angepasst, die Grenzwerte also verschärft. Fokus in der Bewertung liegt auf Energieeffizienz und Schadstoffemission im Betrieb.
Eine einheitliche Kenngröße für die Energieeffizienz von Hallenheizungen gibt es in der ErP-Richtlinie von 2018: den Jahresnutzungsgrad oder auch saisonale Energieeffizienz genannt. Die Betrachtung der Teil- und Volllasteffizienzen, was der Berücksichtigung einer durchschnittlichen Heizsaison gleichkommt, ist zugleich auch eines der Hauptmerkmale dieser ErP-Richtlinie. Die für die Richtlinie zuständige Kommission hat richtigerweise erkannt, dass Heizungen im Schnitt 85% im Teillastbetrieb, also in den Übergangszeiten arbeiten und nur etwa 15% der Vollastbetrieb abverlangt wird (dieses Verhältnis gilt im Übrigen auch für alle anderen Heizgeräte wie Brennwertkessel etc.).
Zudem wird eine schlechte Regelbarkeit von Heizgeräten (z.B. 1-stufig) ebenso mit Verlustpunkten „bestraft“ – wie z.B. Heizgeräte, die eine hohe Hilfsenergie benötigen. Effiziente elektrische Antriebe und Ventilatoren werden so zu einem Muss.
So setzt sich die Saisonale Energieeffizienz (ƞs[eta]) zusammen aus:
● dem saisonalen Wirkungsgrad ƞs,on
● dem thermischen Wirkungsgrad ƞs,th
● dem Wärmeübergabe-Wirkungsgrad durch Strahlung ƞs,RF
● dem Wirkungsgrad bei minimaler Leistung ƞmin
● dem Wirkungsgrad bei Nennleistung ƞmax
Davon werden definierte Korrekturfaktoren wie z.B. die elektrische Hilfsenergie abgezogen.
Was sind die Mindestanforderungen für Hallenheizungen?
Hallenheizungen mit Gas-Infrarotstrahlern sind im Vergleich zu anderen Heizsystemen sehr energieeffizient und stoßen geringe Werte an CO2 und NOₓ aus. Mit einer modulierenden Regelung und guten Strahlungsfaktoren können Infrarotstrahler Werte deutlich unter den Mindestanforderungen realisieren. Vollmodulierende Dunkelstrahler beispielsweise erreichen heute saisonale Effizienzen von bis zu 99% und rund 60 mg/kWh NOₓ-Ausstoß. Die geforderten Mindestanforderungen liegen bei der Saisonalen Effizienz bei ³ 74% und £ 200 mg/kWh NOₓ.
Bei der Gruppe der Hellstrahler ist die Mindestanforderung an die Effizienz mit ³ 85% höher. Doch auch hier erreichen moderne, vollmodulierende Geräte ErP-Werte von bis zu 98%. Hellstrahler haben darüber hinaus einen technologischen Vorteil bei der Verbrennung und damit entstehenden NOₓ-Werte. Die effizientesten Geräte erzeugen gerade mal 18 mg/kWh NOₓ.
Mindestanforderungen der ErP-Richtlinie für Hallenheizungen (Hell- und Dunkelstrahler):
● NOₓ-Emissionen: ≤ 200 mg/kWh (Hs)
● Dunkelstrahler: ηs ≥ 74%
● Hellstrahler: ηs ≥ 85%
In einem Interview geht Energy Consult Konrad Weber detailliert auf die Auswirkungen der ErP-auf Hallenheizungen ein: