Die Auswirkungen des neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf Hallenheizungen

Ab 01.01.2024 tritt das neue GEG ein. Industrie und Gewerbe wie auch der Privatsektor sind vom Gebäudeenergiegesetz betroffen. Wie Sie bedenkenlos Ihre neue Heizung bzw. Klimatisierung planen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Stand 25.10.2023

Das neue „Heizungsgesetz“ – Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) – wie soll ich meine Industriehalle beheizen?

Ab 01.01.2024 tritt das neue „Heizungsgesetz“ in Kraft. Viele Kunden sind verunsichert und fragen sich, was zu tun ist. Wir klären auf:

Ab dem 01.01.2024

Es gilt grundsätzlich, dass 65 % der eingebrachten Heizenergie im Jahr regenerativ sein muss. Zu den regenerativen Energien gehören Strom, Wasserstoff und Bio-Flüssiggas. Zusätzlich gibt es insbesondere für Nichtwohngebäude einige Ausnahmen und die Vorgaben werden schrittweise, abhängig von Bestand oder Neubau geregelt.  Die Regelungen treten abhängig der Größe der Stadt bzw. Kommune und der damit verbundenen Wärmeplanung in Kraft. Wir versuchen Licht in das Gesetzeswirrwarr zu bringen:

Das neue GEG kommt schrittweise

Das GEG  sollen für Neubauten ab 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 gelten, wenn nicht vorher bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. (Eine erste Übersicht der kommunalen Wärmeplanung in den Bundesländern finden Sie hier)

In ab 2024 eingebauten Öl- oder Gasheizungen muss sichergestellt werden, dass ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus grünem bzw. blauem Wasserstoff oder Biomasse (Bio-Methan oder Bio-Propan) erzeugt wird. Zudem gibt es eine Beratungspflicht (Energieberater, Installateur, Schornsteinfeger oder wir) vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Die Information vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum GEG (für Wohn- und Industriegebäude), finden Sie hier:

 

Übergangsfristen

Defekte Heizungen dürfen repariert werden. Falls eine Heizung nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, gibt es Übergangsfristen. In diesen Fällen darf für bis zu fünf Jahre eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden (Gas- oder Ölheizung). Für dezentrale Heizungen bzw. Hallen mit > 4 m Höhe, gibt es darüber hinaus die unten beschriebene Ausnahmeregelung.

Für Hallen mit über 4 m gibt es im neuen GEG sehr vernünftige Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen sich von der Pflicht hin zu 65 % erneuerbarer Wärme zu befreien:
Der Tausch von einzelnen Geräten (Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen) kann über 10 Jahre erfolgen. Die Frist beginnt nach Tausch des ersten Strahlers oder Warmluftgeräts. So muss nach spätestens 11 Jahren die 65 % EE-Wärme erfüllt werden. Dabei müssen die einzelnen Strahler oder Warmluftgeräte gegen die beste verfügbare Technik getauscht werden. Ab dem ersten Tausch bleiben demnach noch 10 Jahre Zeit, das Heizungssystem rein fossil zu betreiben. Mit Beginn des 11. Jahres hat der Betreiber 1 Jahr Zeit, um auf 65 % erneuerbare Wärme umzurüsten.

Wenn beim Tausch der alten Heizanlage 40 % Energie eingespart wird, gilt die Ausnahmeregelung, dass das neue (fossile) System bis Ende 2044 weiterbetrieben werden kann, z.B. bei einem Wechsel von einer alten Warmluftheizung durch eine Dunkelstrahler-Anlage.

Solche Einsparungen sind mit effizienten Hell- und Dunkelstrahlern von Schwank problemlos möglich.

Falls die Einsparungswerte nicht ganz zu erzielen sind, z.B. weil bereits effiziente Gasstrahler ausgetauscht werden, aber eine Einsparung von immerhin noch über 25 % erzielt werden kann, muss nur anteilig die 65 % Erneuerbare-Energie-Pflicht eingehalten werden.

Als Beispiel: 25 % Reduktion ergibt eine Differenz von 15 % zu 40 %. Im gleichen Verhältnis entspricht das 37,5 % von den geforderten 65 %. So müssen noch 24,375 % der Wärme erneuerbar in die Halle eingebracht werden.

Jegliche Effizienzgewinne durch Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie usw. gehen in die Betrachtung des Endenergieverbrauchs mit ein.

Mögliche Lösungsoptionen zur Erfüllung der 65 % EE-Wärme-Pflicht

Das GEG ist grundsätzlich technologieoffen. Es sind pauschale Erfüllungsoptionen vorgegeben, welche ohne weiteren Nachweis anerkannt sind. Es ist darüber hinaus auch möglich individuelle Lösungsoptionen umzusetzen, welche zuvor über einen Nachweis nach der DIN 18599 den 65 %-Anteil darlegt.

Pauschale Optionen

Folgende Optionen sind im Gesetz genannt und brauchen somit keinen weiteren Nachweis:

Wärmepumpen:

Wärmepumpen sind energieeffizient, liegen bei den Investitionskosten aber deutlich über dem Niveau einer Strahlungsheizung. Zusätzlich kann es wirtschaftlich Sinn machen, die Wärmepumpen mit HVLS-Ventilatoren zu kombinieren, um die warme Luft gleichmäßig in der Halle zu verteilen und nicht unter dem Hallendach zu halten.

Hybrid-Lösung:

Wärmepumpen im Verbund mit einer Strahlungsheizung – die clevere Lösung. Die Grundlast wird dabei von den Wärmepumpen übernommen, die Spitzenlast an extrem kalten Tagen, in denen der Wirkungsgrad der Wärmepumpen in den Keller geht, von der Strahlungsheizung abgedeckt. Das spart Geld und Energie: im Vergleich zur „Nur-Wärmepumpenlösung“ können bis zu 50 % der Investitionskosten eingespart werden.

Gas-Strahlungsheizung:

Diese muss mit 65 % regenerativ betrieben werden, das kann sie mit grünem oder blauen Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Flüssiggas. Wer noch keinen Wasserstoff hat, kann trotzdem auf eine Wasserstoff-Lösung umsteigen, indem er beispielsweise den geniumSchwank erst mit Erdgas betreibt und ihn später auf 100 % Wasserstoffbetrieb umrüstet.
Bis 31.12.2034 darf übrigens (fossiles) Gas genutzt werden, wenn die Heizung sowohl (fossiles) Gas als auch 100 % Wasserstoff verbrennen kann und der Gasnetzbetreiber einen Transformationsplan vorlegt, der verbindlich und vollständig ab dem 1.1.2035 eine 100 % Wasserstofflieferung vorsieht. Zudem muss ab 1.1.2030 insgesamt 50 % bzw. ab 1.1.2035 insgesamt 65 % des verwendeten Gases aus Biogas, grünem oder blauem Wasserstoff oder aus daraus hergestellten Derivaten genutzt und nachgewiesen werden.

Elektrische Strahlungsheizung:

Sie wird zu 100 % regenerativ bewertet und ist vergleichsweise preiswert in der Anschaffung. Einziger Wermutstropfen, die Verbrauchskosten können abhängig vom Strompreis relativ hoch sein. Im Gegensatz zu Wärmepumpen arbeitet eine elektr. Strahlungsheizung nur etwa 1/3 so effizient. Dafür ist die elektrische Infrarotheizung für punktuelle Wärme, zum Beispiel als Arbeitsplatz- oder temporäre Beheizung, sehr gut geeignet. Außerdem könnte eine intelligente, hybride Lösung elektrische Infrarotstrahler mit Gas-Infrarotstrahler kombinieren. Das ist auch dann besonders sinnvoll, wenn eigener produzierter PV-Strom zur Verfügung steht.

Weitere Optionen, um das neue GEG zu erfüllen

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jedoch immer nachweispflichtig sind, z.B.:

  • Elektrostrahler und Dunkelstrahler-Hybrid ähnlich zur Wärmepumpenhybridlösung mit 30 % Anteil der Elektrostrahlerleistung an der Heizlast, Spitzenlast wird dann durch die Gas-Dunkelstrahler abgedeckt
  • Eine Kombination aus Wärmepumpen, Elektrostrahler, H2- oder Gas-Dunkelstrahlern
Weitere Informationen
  • Unvermeidbare Abwärme kann angerechnet werden
  • Energiemonitoring und -automation ist ab 1.1.2025 Pflicht!
  • Im Bestand muss bis zum 1.1.2025 ein Energiemanagement nachgerüstet werden, wenn die Heizlast >290 kW und dies wirtschaftlich ist
  • Weitere Länderregelung wie z.B. in SH oder Hamburg sind weiterhin möglich!
  • Zentrale Heizkessel müssen mit Ablauf von 30 Jahren generell ausgetauscht werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW betragen.
  • Grundsätzlich endet der Betrieb von fossilen Heizungen am 31.12.2044!
Fazit zum neuen GEG

Es gibt verschiedene Lösungswege, einige sollten direkt umgesetzt werden. Es empfiehlt in jedem Falle einen Fachmann zu konsultieren, der die Optionen systemneutral und zukunftsorientiert bewertet.

Bei weiteren Fragen zu Ihren Projekten erreichen Sie unsere Profis unter: GEG@schwank.de

ALT – Stand 06.06.2023

Die neuen Gesetze (GEG) – wie soll ich meine Industriehalle beheizen?

Ab 01.01.2024 tritt das neue „Gesetz zur Einsparung von Energie“ ein. Viele Kunden sind verunsichert und fragen sich, was zu tun ist. Wir klären auf:

 

Ab dem 01.01.2024

65% der eingebrachten Heizenergie muss dann regenerativ sein. Zu den regenerativen Energien gehören Strom und Wasserstoff. Was geht also?

 

  • Wärmepumpen: Wärmepumpen sind energieeffizient, kosten aber ca. 4-mal so viel in der Anschaffung wie eine Strahlungsheizung. Zusätzlich macht es wirtschaftlich Sinn, die Wärmepumpen mit HVLS-Ventilatoren zu kombinieren, um die warme Luft gleichmäßig zu verteilen und nicht unter dem Hallendach zu halten.
  • Hybrid-Lösung: Wärmepumpen im Verbund mit Strahlungsheizung – die clevere Lösung. Die Grundlast wird dabei von den Wärmepumpen übernommen, die Spitzenlast an extrem kalten Tagen von der Strahlungsheizung. Das spart Geld: im Vergleich zur „Nur-Wärmepumpenlösung“ können 30 % – 50 % der Investitionskosten eingespart werden.
  • Gas-Strahlungsheizung: diese muss mit 65% regenerativ betrieben werden, das kann sie nur noch mit grünem, oder blauem Wasserstoff. Wer noch keinen Wasserstoff hat, kann trotzdem auf unsere Wasserstoff-Lösung umsteigen, indem er den geniumSchwank erst mit Erdgas betreibt und ihn später mit wenigen Handgriffen auf Wasserstoffbetrieb umrüstet.
  • Elektrische Strahlungsheizung: sie wird zu 100% regenerativ bewertet, ist vergleichsweise preiswert in der Anschaffung, hat jedoch hohe Verbrauchskosten. Im Gegensatz zu Wärmepumpen arbeitet eine elektr. Strahlungsheizung nur etwa 1/3 so effizient. Dafür ist die elektrische Infrarotheizung für punktuelle Wärme, zum Beispiel als Arbeitsplatzbeheizung, sehr gut geeignet. Außerdem könnte eine intelligente, hybride Lösung elektr. Infrarotheizungen in Kombination mit Gas-Infrarotheizungen sein, wenn genügend eigen produzierter PV-Strom zur Verfügung steht.

ALT – Stand: 12.11.2021

1. Wen betrifft das GEG (gültig bis 31.12.2023) bzw. wer muss es beachten?

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde am 8. August 2020 beschlossen. Es vereint das bisherige Energieeinsparungsgesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbaren-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG zu einem Gesetz. Ziel des GEG ist es, den Energiebedarf in Gebäuden zu reduzieren und einen sog. Niedrigstenergiestandard einzuführen. Das GEG ist anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizung, Kühlung, Raumluftversorgung, Beleuchtung sowie der Trinkwasserversorgung dienen.

Das GEG ist anzuwenden auf alle Neubauten. Bei einer Sanierung von Gebäuden ist das GEG nur zu erfüllen, wenn relevante Veränderungen / Sanierungen an der Gebäudehülle vorgenommen werden. Für den Geltungsbereich des neuen GEG spielt es jedoch keine Rolle, ob z.B. ein neuer Wärmeerzeuger installiert wird oder nicht.

Unter das GEG fallen alle Maßnahmen, bei denen der Bauherr das Baugesuch bei der zuständigen Behörde ab dem 1.11.2020 eingereicht hat, oder bei Sanierungen, wann mit der Baumaßnahme begonnen wurde.

2. Für wen gilt das GEG nicht?

Dieses Gesetz gilt nicht für:

  • Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder Haltung von Tieren genutzt werden
  • Betriebsgebäude, die großflächig und lang offengehalten werden müssen
  • unterirdische Bauten
  • Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
  • Traglufthallen und Zelte
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt zu werden und provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis zu 2 Jahren
  • Gebäude, die dem Gottesdienst oder religiösen Zwecken gewidmet sind
  • sonstige handwerkliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12°C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden

3. Können dezentrale Hallenheizungen, insbesondere ausgeführt mit Hell- und Dunkelstrahlern, nach dem neuen GEG noch eingesetzt werden?

JA! Denn dezentrale Strahlungsheizungen und Warmlufterzeuger werden im neuen GEG bei Einsatz in Raumhöhen über 4 Metern hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien wegen der hohen Energieeffizienzen gesondert betrachtet. Ein Einsatz ist problemlos möglich.

4. Muss ich mit dezentralen Gas-Infrarot-Strahlern bzw. Gas-Warmlufterzeugern erneuerbare Energien einsetzen?

NEIN! Das GEG nimmt dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen von der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien explizit aus. In § 10 heißt es:

§10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude (…) zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet

2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe vermieden werden und

3. der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe §§ 34 bis 45 gedeckt wird.

(3)…

(4) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude gilt die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

5. Haben sich die Berechnungsgrundlagen geg. der EnEV geändert?

Das GEG nimmt zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Neufassung der Normenreihe DIN V 18599 vom September 2018 in Bezug. In der neuen Fassung der Norm wurde für den Bereich der Wärmeübergabe von Heizungssystemen das Berechnungsverfahren geändert – man rechnet jetzt nicht mehr mit Effizienzfaktoren, sondern mit Temperaturdifferenzen im zu beheizenden Raum. Für den Bereich Hallenheizung verändern sich die Ergebnisse im berechneten Energiebedarf dadurch jedoch nicht. Bei Nichtwohngebäuden bleibt die Möglichkeit erhalten, bei Vorliegen entsprechender Bedingungen das vereinfachte Berechnungsverfahren (sog. Einzonen-Modell) anzuwenden, was in der Praxis allerdings nur in sehr wenigen Fällen von Bedeutung sein wird (Höchstgrenze: Gewerbebetriebe bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Gewerbe, gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit).

6. Haben sich das Referenzgebäude und die energetischen Mindestanforderungen gegenüber der EnEV 2014 / 2016 geändert?

Das Referenzgebäude mit seinen Festlegungen hat man unverändert gelassen. Eine weitere Differenzierung, die gerade im Bereich Nichtwohngebäude technisch sinnvoll wäre, hat man vermieden, um die Berechnung nicht noch komplexer zu machen.

Verändert wird mit dem GEG jedoch der energetische Mindeststandard für Nichtwohngebäude (Neubau) mit einer Raumhöhe größer als 4 Meter. Für alle dezentral beheizten Hallenzonen (unabhängig vom Temperaturniveau und Nutzungsprofil) wird mit dem GEG die primärenergetische Anforderung (PEB) um 25% verschärft.

Gleichzeitig entfällt durch den Wegfall der EE-Nutzungsverpflichtung für dezentral beheizte Hallenzonen die Bedingung, die (bisherigen) PEB-Anforderungen der EnEV durch die Ersatzmaßnahme nach EEWärmeG um 15% über zu erfüllen. Für Gebäude mit dezentral beheizten Hallenzonen, deren energetische Nachweisführung bisher in aller Regel auf dem Wege der sog. „Ersatzmaßnahmen“ nach EEWärmeG erfolgte (EnEV Referenzgebäude – 15%), ergeben sich damit zusammengefasst folgende Änderungen:

  • die primärenergetische Anforderung (PEB) der Halle verschärft sich um 25%
  • durch den Wegfall der Nutzungsverpflichtung erneuerbarer Energien entfällt die Pflicht, die PEB-Anforderungen der EnEV um 15% über zu erfüllen

In der Summe ergibt sich damit für dezentral beheizte Hallenzonen mit dem neuen

Gesetz gegenüber der EnEV 2016 eine Verschärfung des primärenergetischen

Anforderungsniveaus um ca. 12%.

Die entsprechenden Texte im neuen GEG lauten:

§ 18 Gesamtenergiebedarf Nichtwohngebäude

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres- Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,75-fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung entspricht, nicht überschreitet.

Die Referenz-Heiztechnik für Hallen ist nach Anlage 2 zu § 18 GEG ist nach wie vor ein Warmlufterzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09, nicht kondensierend, Leistung 25 bis 50 kW je Gerät, Energieträger Erdgas, Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/ modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge).

§ 19 Baulicher Wärmeschutz Nichtwohngebäude

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsflächen (Anlage 3 des GEG) nicht überschritten werden.

Die bisherige Ausnahmeregelung der EnEV für Zonen von NWG über 4 Meter Raumhöhe (Hallen), die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, bezüglich des Primärenergiebedarfs (und baulichen Wärmeschutzes), entfällt. Dezentral beheizte Hallenzonen werden stattdessen nun von der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs befreit (§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude, Absatz (4)).

Dazu lautet es in der Begründung des GEG:

„Die Regelung in Absatz 4 (§ 10) ist neu. Nichtwohngebäude mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, müssen die EE-Anforderungen künftig nicht mehr erfüllen. Bei solchen Gebäuden können aus technischen Gründen in der Regel keine EE-Anlagen eingekoppelt werden. Die Neuregelung bedeutet jedoch keine Absenkung der energetischen Qualitätsstandards. Solche Gebäude waren bislang von den seit dem 1. Januar 2016 geltenden verschärften energetischen Anforderungen ausgenommen…“

Weitere wichtige Daten/Vorgaben des GEG finden sich in:

Anlage 2 Technische Ausführung des Referenzgebäudes / Nichtwohngebäude (hier u.a. U-Werte Gebäudehülle sowie Referenz-Anlagentechnik)

Anlage 3 Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsflächen bei Nichtwohngebäuden (Neubau)

Anlage 4 Primärenergiefaktoren aller Energieträger

Anlage 7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Nichtwohngebäuden (NWG)

7. Was bedeutet der Wegfall der Ersatzmaßnahme?

  • die primärenergetische Anforderung (PEB) verschärft sich um 25%!!!
  • durch den Wegfall der erneuerbaren Energien-Nutzungsverpflichtung entfällt die PEB-Anforderungen der EnEV diese um 15% über zu erfüllen.

8. Kann der Planer/Bauherr durch den Einsatz effizienter Strahler andere, weniger effizient ausgeführte Gewerke (Licht, Hüllfläche etc.) ausgleichen?

Eine Kompensation eines „schlecht“ ausgeführten durch ein anderes, sehr effizient ausgeführtes Gewerk ist möglich, aber nur noch begrenzt! Pauschal lässt sich sagen: Jedes Gewerk muss ambitioniert geplant werden, um das GEG insgesamt zu erfüllen. Beispiel: Eine Verminderung der Dämmung (U-Werte) und Kompensation durch den Einsatz eines besonders effektiven Infrarotstrahlers wird schwer, denn die Anforderungen an die Hüllflächen sind ja um 25% gestiegen.

Aber ……: Grundlage der Berechnung des Energiebedarfs für Heizung nach DIN V 18599 / 2018 Teil 5 ist nach wie vor die Effizienz (Produktwerte) der eingesetzten Heizsysteme. Bei den dezentralen Strahlungsheizungen kommt es auf diese Effizienzwerte an:

  • Der Strahlungsfaktor nach den neuen Normen DIN EN 416, 419 und 17175
  • Leitungsregelung (1): Anpassung der Leistung ohne Anpassung der Verbrennungsluft – oder Leistungsregelung (2): Anpassung der Leistung mit Anpassung der Verbrennungsluft, in der Regel stufenlos modulierend
  • Abgaswärmerückgewinnung mit Brennwerttechnik
  • Leistungsfähigkeit der Raumtemperatur-Regelung (P, PI, PID – Regler).

Strahler mit hohem Strahlungsfaktor (moderne Strahler > 80 %), Brennwerttechnik sowie optimierte Leistungsanpassung und Temperaturregelung des Heizsystems können sehr wohl deutliche Ergebnisse zeigen und eine Kompensation für weniger effiziente andere Gewerke schaffen. Die modernen Software-Programme zur Berechnung des Energiebedarfs nach GEG sollten alle diese Parametereinstellungen mittlerweile implementiert haben.

9. Wie wirkt sich der Einsatz von Brennwerttechnik wie tetraSchwank oder hybridschwank auf das GEG aus?

Der Einsatz von Brennwerttechnik wirkt sich auf das GEG erheblich (positiv) aus. In der Berechnung nach DIN V 18599 wird natürlich auch der Abgasverlust von dezentralen Wärmeerzeugern eingerechnet. In der Formel nehmen Abgasanlagen mit kondensierenden Abgas Wärmeübertragern mit einem Wirkungsgrad von über 1 (je nach Regelung) einen deutlichen Einfluss auf das Ergebnis. Vergleicht man den Endenergiebedarf der Heizungsanlage, reduziert der Einsatz von Brennwerttechnik die benötigte Endenergie um rund 11 %! Der benötigte Primärenergiebedarf des Gebäudes für die Heizung sinkt entsprechend.

10. Wie sehen die länderspezifischen Gesetze / Verordnungen aus, werden diese beibehalten?

Nach Art. 10 des Bundesgesetzes setzt das neue GEG die bisherigen Gesetze EnEV und EEWärmeG sowie die länderspezifischen Verordnungen außer Kraft

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