Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung Februar 2026

I. Geltungsbereich

1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1)  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2) Bei der Bestellung der Ware und Leistungen durch den Kunden handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

3) Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Kunden kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

III. Preise und Zahlungsvereinbarungen

1) Mangels besonderer Vereinbarung gelten für Lieferungen die Preise ab Werk (ex works) einschließlich Verladung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

2) Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.

3) Mangels gesonderter Vereinbarung ist der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Rechnung fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung nach Mitteilung der Versandbereitschaft  bzw. ab Abnahme der Leistung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

IV. Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.

V.  Termine und Verzug

1) Die Liefer- und Ausführungstermine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Bei Warenkäufen gelten sie mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2) Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Kunden über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Termine mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb des neu bekanntgegebenen Liefertermins nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers haben wir unverzüglich zu erstatten. Liefertermine verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind, auch wenn die Umstände bei unserem Zulieferer eingetreten sind.

3) Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die

Ausführung ganz oder teilweise unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von uns. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verzögerter Lieferung, wie auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Leistung , auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist oder Nachfrist zur Leistung, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

VI. Gefahrübergang / Abnahme

1) Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich „ab Werk“ (ex Works,  EXW). Im Fall eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware oder Leistung ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

2) Verzögert sich die Abnahme bzw. der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir sind berechtigt für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes zu berechnen. Der Nachwies von höheren oder niedrigeren Lagerkostenbleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

VII. Eigentumsvorbehalt

1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

2) Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

3) Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

a) Der Kunde tritt zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.

b) Der Kunde tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c)  Der Kunde bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, können wir vom Kunden die Bekanntmachung der abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Kunden sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

5) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

VIII.    Mängelansprüche:

1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.

2) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der “Ein- und Ausbaukosten” zu.

3) Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

4)  Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Kunde uns die notwendige Zeit und Gelegenheit

einzuräumen. Insbesondere hat der Kunde uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben.

5)  Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der “Ein- und Ausbaukosten”.

6) Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

7)  Der Kunde hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Kunde hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.

8) Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis zu mindern, wenn eine vom Kunden für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.

8.10 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9 und Ziffer 10.

IX.   Verjährung:

1) Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

2)   Die vorstehenden Verjährungsfristen finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden Anwendung, die auf einem Mangel der Ware oder der von uns erbrachten Leistungen beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Sonstige Haftung

1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der vorstehenden Abschnitte entsprechend.

2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter. Die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird bleibt davon unberührt.

XI. Rechtswahl und Gerichtsstand

1)  Für diese Allgemeinen Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2)  Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Köln ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

3)  Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).

Unsere Auszeichnungen

Worauf wir stolz sind

Auszeichnung Top 100 des deutschen Mittelstands 2010 für Schwank.
Schwank Award Top-Innovator 2018
Auszeichnung Best of German Mittelstand für Schwank.
Auszeichnung Industriepreis Best of 2017 an Schwank.
Auszeichnung Großer Preis des Mittelstandes an Schwank.
Schwank ist unter den Top 100 Unternehmen.