Was Sie über das Energie Monitoring im Nichtwohngebäude wissen müssen und was das Gesetz jetzt fordert

Das Energiemonitoring ist keine unlösbare Aufgabe. Hersteller wie der Klimaspezialist Schwank haben sich softwaretechnisch auf die Umsetzung des GEG § 71a vorbereitet und bieten für Neu- und Bestandsanlagen eigenständige Lösungen bzw. Schnittstellen zu übergeordneten Gebäudeleittechnik-Systemen.

Energie Monitoring im Nichtwohngebäude

Nichtwohngebäude deren Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen mehr als 290 Kilowatt (Nennleistung) übersteigen, müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit dem 01.01.2025 ein Monitoring der Energieverbräuche sicherstellen. Das Gesetz schreibt darin u.a. die Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie gebäudetechnischer Systeme vor.

Rechtliche Grundlage

Die Monitoring Pflicht ergibt sich aus dem GEG, insbesondere aus §71a Gebäudeautomation, Absatz 1 bis 4. Das Gesetz nutzt im originalen Wortlaut, anstelle von Monitoring, den Begriff Energieüberwachungstechnik. Der Einsatz der Energieüberwachungstechnik gilt für Bestandsgebäude und Neubauten von Nichtwohngebäuden.

Das Monitoring (Energieüberwachungstechnik) ist verpflichtend:

  • seit 01.01.2025
  • in Neubauten und Bestandsbauten von Nichtwohngebäuden
  • gilt ab 290 Kilowatt Nennleistung der Anlage / Unit
  • z. B. Heizung, Lüftung, Klimaanlage, Beleuchtung

Was sind die Anforderungen an das Energiemonitoring?

  • Kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme (Wärme, Strom, ggf. Kälte und Hilfsenergien).
    1. differenziert nach Nutzung (z. B. Heizung, Beleuchtung, Lüftung)
    2. mindestens ein Jahr lang Daten erheben und speichern
    3. regelmäßige Erhebung (z.B. wöchentlich, täglich oder detaillierter)
    4. vergleich mit dem energetischen Planungsziel oder prognostizierten Werten
  • Die erhobenen Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein, so dass Auswertungen unternehmens- und/oder herstellerunabhängig erfolgen können.
  • Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können.
  • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können.
  • Das Monitoring muss die Einrichtung oder die für das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren.

 

Wer ist für die Überwachung verantwortlich?

Unternehmen können frei wählen, wer die Verantwortung über das Gebäude-Energiemanagement hat. Dies können interne wie externe Personen oder auch Unternehmen sein, beispielsweise ein „Energiespar-Contractor“ (z.B. der eigene Energiedienstleister).

Besteht eine Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude?

Bestandsgebäude müssen nicht nachgerüstet werden, wenn sie bereits über eine digitale Überwachungstechnik (Ausstattung des Referenz-Nichtwohngebäude nach Automatisierungsgrad C) verfügen.

Im §71a Abs. 4 wird jedoch festgelegt, dass bei Bestandsgebäuden die bereits über ein Gebäudeautomationssystem entsprechend dem Automatisierungsgrad B gemäß DIN V 18599-11: 2018-09 verfügen, die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes nachgerüstet werden muss.

Der Unterschied zwischen digitaler Überwachungstechnik und der jetzt geforderten Energieüberwachungstechnik liegt im Wesentlichen darin, dass die Gebäudeautomation der unterschiedlichen gebäudetechnischen Systeme, herstellerunabhängig miteinander kommunizieren können und miteinander verknüpft sind.

Siehe https://www.vbi.de/wp-content/uploads/2024/10/Merkblatt-zur-Auslegung-des-GEG.pdf

Wer kontrolliert das Monitoring bzw. die erhobenen Daten?

Die Schornsteinfeger-Innung soll die Kontrollfunktion übernehmen. Damit werden die Schornsteinfeger künftig kontrollieren, ob bestimmte Anforderungen des aktuell gültigen GEG eingehalten wer­den. Zum Beispiel ob die eingebaute Messaus­stattung den Anforderungen des § 71a Abs. 1 und Abs. 2 entspricht.

Da mit Inkrafttreten des Gesetzes bislang auf noch keine Vergleichsdaten zurückgegriffen werden kann, ist ein genauer Ablauf noch nicht weiter definiert.

Die 7 wichtigsten To Do´s für ein erfolgreiches Energiemonitoring:

  • Identifikation der zu erfassenden gebäudetechnischen Systemen >290kW Nennleistung
  1. Raumheizung
  2. Klimaanlage
  3. Lüftung
  4. Warmwasser
  5. Beleuchtung
  • Festlegung der organisatorischen Verantwortung (Person + Prozess)
  • Definition aussagekräftiger Kennzahlen für die Gebäude-Effizienz
  • Ermittlung der Messpunkte, um die Kennzahlen bilden zu können
  • Erfassung und Einbindung der Kennzahlen in eine Monitoring-Software
  • Analyse und Vergleich in Bezug zu historischen Daten
  • Ableiten von Maßnahmen aus den Analyseergebnisse

Fazit

Das Energiemonitoring ist keine unlösbare Aufgabe. Hersteller wie der Klimaspezialist Schwank haben sich softwaretechnisch auf die Umsetzung des GEG § 71a vorbereitet und bieten für Neu- und Bestandsanlagen eigenständige Lösungen bzw. Schnittstellen zu übergeordneten Gebäudeleittechnik-Systemen.

Spannend wird die Nachrüstfrage bei Bestandsgebäuden. Manche gebäudetechnischen Systeme lassen sich einfach und kostengünstig nachrüsten, bei anderen ist ein hoher Aufwand nötig, um die geforderten Verbrauchsdaten zu erhalten.

Mitunter kann der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit den Betreiber von der Pflicht entbinden. Der § 5 GEG aus dem Allgemeinen Teil besagt, dass die Anforderungen und Verpflichtungen des GEG technisch erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein müssen, sowohl für Gebäude als auch für Anlagen oder Einrichtungen. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn die notwendigen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die entstehenden Einsparungen gedeckt werden können. Bei Bestandsgebäuden ist unbedingt die verbleibende Nutzungsdauer zu betrachten.

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